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Teil 9: Das Finanzamt tradet mit

Welche Erträge werden besteuert? - Berechnung der Steuern - Berechnung von Spekulationsgewinnen - Das Last-In-First-Out-Verfahren - Die Dividende - Dividenden-Schlupflöcher Der Freistellungsauftrag - Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) - Anlagen im Ausland - Steuerausländer - Werbungskosten - Schuldzinsen

Haben Sie heute schon Gewinne gemacht? Dann lesen Sie mal, wieviel das Finanzamt davon abknapst, warum ein Freistellungsauftrag so wichtig ist und wo es eventuelle Trader-Steuerschlupflöcher gibt:

Angenommen, Sie haben dieses Jahr 512 Euro Spekulationsgewinn erzielt und heute nochmal 1 Euro dazuverdient, dann bekommt der Fiskus davon Steuern in Höhe Ihres Einkommenssteuersatzes. Liegt er bei 25 Prozent, zahlen Sie auf Ihren heutigen 1-Euro-Deal- 128 Euro Steuern, da plötzlich auch die 512 Euro steuerpflichtig werden.. Die 512 Euro sind eine Freigrenze, wird diese um auch nur einen Euro auf 513 Euro überschritten, sind die gesamten Gewinne steuerpflichtig.

Welche Erträge werden besteuert?

Spekulationsgewinne
Als Spekulationsgeschäft aus Wertpapierverkäufengilt ab dem 1.1.99, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 12 Monate liegen (vor Januar 1999 galten sechs Monate). Die Versteuerung beginnt erst, wenn die Spekulationsgewinne im Kalenderjahr 512 Euro übersteigen.
Spekulationsverluste dürfen gegengerechnet werden, allerdings nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinnes des gleichen Kalenderjahres. Spekulationsverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Für die korrekte Abführung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ist der Anleger selbst verpflichtet. Es gibt keinen festgelegten Steuersatz dafür. Die Höhe der Einkommenssteuer richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz, das heißt, nach Ihrer Leistungsfähigkeit.

Berechnung der Steuern

Die Einkommensteuer
Sie wird durch einen Einkommens-Steuerbescheid festgesetzt. Angerechnet werden Lohnsteuer, Zinsabschlag-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer und ausländische Steuern.

Kapitalertragssteuer (KESt) 25% - 35% je nach Ertragsart der Anlage (z.B. Dividende)
Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer und wird erhoben, wenn dem Anleger Kapitalerträge zufließen. Sie ist (wie Lohn- und Zinsabschlagssteuer) eine Erhebungsform der Einkommensteuer, auf die sie angerechnet wird.

Tipp: Die KESt wird nicht abgezogen, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt wurde oder vom Anleger eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde.

weiter mit Teil 9

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